Teenager - Frauenärtin Dr. med. Sandra Lerch - Gynäkologie und Geburtshilfe - Dr. med. Sandra Lerch - Frauenarztpraxis am Zürichsee

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Teenager - Frauenärtin Dr. med. Sandra Lerch


Kann ich als Jugendliche alleine einen Arzttermin wahrnehmen? 😐

Ja, das geht - jedoch unter der Bedingung, dass die Urteilsfähigkeit gegeben ist. Was das heisst, finden Sie weiter unten im Text aufgeführt.


Hier vorab ein Beispiel einer Patientinnen-Anfrage über Facebook:
 
D…. Z….: Hab ne frage hat ein Frauenarzt Schweigepflicht auch wenn ich erst 16 bin?
 Antwort: Hallo D…. Z…. grundsätzlich untersteht eine Ärztin oder ein Arzt der Schweigepflicht. Bei Jugendlichen muss von unserer Seite her die Urteilsfähigkeit jeweils im persönlichen Gespräch abgeklärt werden. Die Schweigepflicht kommt u.U. dann an ihre Grenzen, wenn die Kosten der Beratung/Behandlung durch die Krankenkasse der Eltern zu begleichen sind.


Der rechtliche Rahmen in der Schweiz definiert mit der "Handlungsfähigkeit" die Fähigkeit durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. (Art. 12, 13, ZGB). Unterbegriffe im Schweizer Recht sind die Mündigkeit, die mit der Volljährigkeit (18 Jahre) eintritt (Art. 13 ZGB) und die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB), die nicht von einem bestimmten Alter abhängt. Eine an ein bestimmtes Lebensalter gekoppelte Zwischenstufe der beschränkten Geschäftsfähigkeit gibt es im Schweizer Recht nicht.

Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteilsfähig sind (Art. 17 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB).
Urteilsfähige unmündige (minderjährige) Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 ZGB).

Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge. Unmündigen steht eine elterliche Sorge zu. Falls diese entzogen wurde, ist ein Vormund zu bestellen.

In der Schweiz liegt das Alter der Volljährigkeit (Mündigkeit) seit dem 1. Januar 1996 gemäß Art. 14 ZGB bei 18 Jahren [Wikipedia]
Vorher lag es bei 20 Jahren.

Beschränkte Handlungsfähigkeit
- Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte (ZGB 19)
- Volle Rechtswirkungen in folgenden Bereichen:
- Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- Handlungen, die nur Urteilsfähigkeit bedürfen
- Erlangen von unentgeltlichen Vorteilen

Ausüben von höchstpersönlichen Rechten (um ihrer Persönlichkeit willen)
- Handeln im Bereich gesetzlicher Freiräume
- Vertretung Dritter (nur direkte Stellvertretung)

Selbst bei Unmündigkeit, darf eine Jugendliche einen Behandlungsvertrag mit einer Ärztin abschliessen. Dies wenn sie das oben aufgeführte Recht „um ihrer Persönlichkeit willen“ ausübt. siehe hierzu: „SAEZ - Ärztliche Schweigepflicht Minderjährige“.
 
Dieser Umstand beantwortet jedoch noch nicht die nächste Frage: Wer bezahlt die Rechnung? Rein rechtlich gesehen, sind hierzu durchaus die Eltern verpflichtet. Auch die ärztliche Schweigepflicht gilt. Ob sich jedoch eine von der Patientin gewünschte Geheimhaltung gegenüber den Eltern auch durchsetzen lässt, kann im Voraus nicht schlüssig beantwortet werden.

Hier ist das Gespräch zwischen Patientin und Ärztin sehr wichtig. Die Ärztin sollte im Gespräch, nebst medizinischen Hinweisen, auch über diesen Umstand informieren.

Freundliche Grüsse,
S. Lerch

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